Wucherndes Grün muss gekappt werden

Grundstückseigentümer in der Pflicht / Auch bei der Straßenreinigung

Sonne und Regen im steten Wechsel lassen das Grün kräftig sprießen. Mancher Busch, mancher Baum und manche Hecke ragt in diesen Tagen über Gartenzaun und Grundstücksgrenze hinaus und sorgt so für Engpässe auf Bürgersteigen und Radwegen. Dazu erreichen die Stadtverwaltung immer wieder Hinweise und Beschwerden.

Verantwortlich für regelmäßigen Rückschnitt sind laut Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen die Grundstückseigentümer. Öffentliche Wege müssen frei passierbar, Verkehrsschilder und Laternen dürfen nicht verdeckt sein. Das gilt auch für brachliegende Grundstücke und gemeinschaftliche Garagenhöfe mit mehreren Nutzern. Dort können die Eigentümer beispielsweise einen Verwalter mit der Grünpflege betrauen.

Die Beseitigung von Überhängen steht nicht im Widerspruch zum Landschaftsgesetz NRW, das in Paragraph 64 verbietet, „vom 1. März bis zum 30. September Hecken, Wallhecken, Gebüsche sowie Röhricht- und Schilfbestände zu roden, abzuschneiden oder zu zerstören“. Die Vorschrift dient nicht zuletzt dem Schutz der Vogelbrut. „Schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen“ lässt das Landschaftsgesetz aber zu.

Auch an die Pflichten zur Straßenreinigung sei wieder einmal erinnert. Nicht immer ist dafür die Stadt zuständig. Es gibt Anlieger- und Stichstraßen, in denen die Grundstückseigentümer selber kehren müssen. Das schreibt die vom Rat beschlossene Straßenreinigungssatzung vor.

[extern]Straßenreinigungssatzung abrufen (32 kb)

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Irritationen gibt es mitunter bei Stichwegen mit mehreren hintereinander gestaffelten Häusern. In diesem Fall sind alle Grundstückseigentümer zur Selbstreinigung verpflichtet. Sauberzuhalten sind Fahrbahnen und Gehwege einschließlich der Bankette. Gibt es auf beiden Straßenseiten Grundstückseigentümer, endet die Reinigungspflicht jeweils an der Straßenmitte. Normalerweise genügt eine wöchentliche Säuberung, außergewöhnliche Verunreinigungen sind unverzüglich zu beseitigen.

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