Einem besonderen gesetzlichen Schutz unterliegen Allerheiligen (1. November), der Volkstrauertag (16. November) und der Totensonntag (23. November). Sie sind im Feiertagsgesetz NRW ausdrücklich als stille Feiertage definiert. Für zahlreiche Veranstaltungen gelten an diesen Tagen daher besondere Einschränkungen.
Am Volkstrauertag sind von 5 bis 13 Uhr unter anderem verboten: Märkte, gewerbliche Ausstellungen und vergleichbare Veranstaltungen, Sportveranstaltungen, Zirkusvorführungen, Volksfeste sowie der Betrieb von Spielhallen. Von 5 bis 18 Uhr sind öffentliche Unterhaltungs-, Tanz- und Musikveranstaltungen nicht gestattet, auch in Gaststätten. Am Totensonntag und Allerheiligen gilt für alle diese Betätigungen generell die Verbotszeit von 5 bis 18 Uhr.
In Verkaufsstellen, deren Angebot überwiegend aus den Warengruppen Blumen und Pflanzen besteht, darf der Verkauf von folgenden Waren in einem Rahmen von fünf Stunden stattfinden: Frische Blumensträuße und Schnittblumen, Topf- und Container-, und Kübelpflanzen, frische Gestecke und Trockengestecke, bepflanzte Gefäße, Balkon- und Beetpflanzen, Kränze und Grabschmuck. Ergänzend sind auch Nebensortimente und Zubehör zum Hauptsortiment Blumen und Pflanzen erlaubt, so wie Vasen, Übertöpfe, Pflanzgefäße, Geschenk- und Dekorationsartikel. Zusätzlich ist auch die Veranstaltung einer Adventsausstellung, jedoch nur in den genannten Verkaufsstellen, zulässig. Hierbei ist jedoch darauf zu achten, dass solche Ausstellungen dem Charakter der stillen Feiertage gerecht werden.
Ergänzende Auskünfte erteilt gern das Ordnungsbüro der Stadt unter Telefon (02173) 951-334.