Allerdings müssen sie einen festen Sitzplatz haben. Sobald die Schüler*innen den Sitzplatz verlassen, müssen die Masken wieder angelegt werden. Auf den Fluren und im Gebäude besteht ebenfalls eine Maskenpflicht.
Die Maßnahmen aus dem Erlass:
- Die Coronabetreuungsverordnung wird ab 2. November 2021 für Schülerinnen und Schüler keine Pflicht zum Tragen von Mund-Nase-Bedeckungen mehr vorsehen, solange die Schülerinnen und Schüler in Klassen- oder Kursräumen auf festen Sitzplätzen sitzen.
- Die Maskenpflicht entfällt auch bei der Betreuung im Rahmen von Ganztags- und Betreuungsangeboten, beispielsweise in offenen Ganztagsschulen, für die Schülerinnen und Schüler, wenn sie an einem festen Platz sitzen, etwa beim Basteln oder bei Einzelaktivitäten.
- Das Tragen von Masken auf freiwilliger Basis ist weiterhin zulässig.
- Befinden sich die Schülerinnen und Schüler nicht an einem festen Sitzplatz, suchen sie ihn auf oder verlassen sie ihn, besteht weiterhin die Pflicht zum Tragen einer Maske.
- Für die Gremien der Schulmitwirkung gelten die bisherigen Regelungen, die sich an der Coronaschutzverordnung orientieren, fort.
- Im Außenbereich der Schule besteht auch weiterhin für alle Personen keine Maskenpflicht.“
Mit freundlichen Grüßen
R. Sänger H. Stolzenburg